BFH - Beschluss vom 06.10.2003
I B 121/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1176/97

BFH - Beschluss vom 06.10.2003 (I B 121/03) - DRsp Nr. 2003/15658

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen I B 121/03

DRsp Nr. 2003/15658

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) München einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Da der Kläger nach Auffassung des FG seine Rechte in diesem Verfahren (Aktenzeichen 15 K 1176/97) nicht selbst sachgerecht wahrnehmen konnte oder sie nicht sachgerecht wahrnehmen wollte, ordnete das FG durch Beschluss vom 24. Mai 2000 gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an, dass der Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellen müsse. Außerdem setzte es bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aus. Der Beschluss wurde dem Kläger am 13. Juni 2000 durch Niederlegung zugestellt.