BFH - Beschluss vom 06.10.2003
XI S 5/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 06.10.2003 (XI S 5/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/17467

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen XI S 5/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/17467

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtswirksamkeit einer Einspruchsrücknahme und die Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 1989.

Unter dem 18. November 1998 trafen die Antragsteller und das Finanzamt (FA) eine tatsächliche Verständigung über den Ansatz verschiedener Verbindlichkeiten und den Abzug von Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns des Antragstellers aus Gewerbebetrieb. In einer weiteren Niederschrift vom selben Tag erklärten die Antragsteller, dass sie mit einer Erledigung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1993 auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung einverstanden seien und erklärten die Einsprüche damit für erledigt.

Gegen den daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid 1989 erhoben die Antragsteller Einspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Antragsteller hätten ihren Einspruch wirksam zurückgenommen. Nach Beweisaufnahme stehe für das FG fest, dass die Antragsteller nicht durch Täuschung zur Abgabe ihrer Erklärungen veranlasst worden seien.

Mit dem Antrag, Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren, machen die Antragsteller geltend, dass sie beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung getäuscht worden seien.