FG Münster, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5575/02
BFH - Beschluss vom 06.10.2004 (VIII B 179/04) - DRsp Nr. 2005/20
BFH, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 179/04
DRsp Nr. 2005/20
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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