BFH - Beschluss vom 06.10.2004
XI B 215/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2286/97

BFH - Beschluss vom 06.10.2004 (XI B 215/02) - DRsp Nr. 2005/322

BFH, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XI B 215/02

DRsp Nr. 2005/322

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen bei den Umsätzen und gewerblichen Gewinnen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), nahm die Hinzuschätzungen im Anschluss an eine Außenprüfung bei dem Kläger für die Jahre 1990 bis 1992 vor, weil der Prüfer Buchführungsmängel und ungeklärte Vermögenszuwächse festgestellt habe und eine Richtsatzverprobung Mehrgewinne in Höhe von ... DM ergeben habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kläger habe im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgewiesen, dass die festgestellten ungeklärten Einlagen in Höhe von insgesamt ... DM auf den behaupteten privaten Verkäufen von Gold, Silber, Schmuck und Edelsteinen im Ausland beruhten.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG habe mit dem Übergehen der beantragten Vernehmung der Zeugin X, die den Sachverhalt habe aufklären können, gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.

2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.