BFH - Beschluss vom 06.10.2008
I B 126/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 560/06

BFH - Beschluss vom 06.10.2008 (I B 126/08) - DRsp Nr. 2008/21890

BFH, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen I B 126/08

DRsp Nr. 2008/21890

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass ein auf die GmbH ausgestellter Scheck über 74 831,22 DM auf dem Privatkonto des Klägers eingelöst und der Zahlungseingang in der Buchführung der GmbH nicht erfasst worden war. Daraufhin setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GmbH die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer entsprechend höher fest.

Nachdem es erfolglos versucht hatte, die sich daraus ergebende Steuerforderung bei der GmbH beizutreiben, nahm das FA den Kläger wegen des Rückstands in Haftung. Die Klage gegen den dazu erlassenen Haftungsbescheid blieb überwiegend erfolglos: Das Finanzgericht (FG) setzte die vom FA angesetzte Haftungssumme geringfügig herab, wies aber die weiter gehende Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. Mai 2008 11 K 560/06). Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.