BFH - Beschluss vom 06.11.2007
I B 88/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 577
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 92/03

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (I B 88/07) - DRsp Nr. 2008/4394

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen I B 88/07

DRsp Nr. 2008/4394

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob die Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, hat in ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre 1999 und 2000 Zinszahlungen gewinnmindernd berücksichtigt, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage von § 233a der Abgabenordnung (AO) für die Festsetzungszeiträume 1997 und 1998 betreffende Steuernachforderungen festgesetzt hatte (Nachforderungszinsen). Das FA hat die Nachforderungszinsen im Rahmen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Behandlung der Streitjahre unter Berufung auf § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) geänderten Fassung dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. März 2007 3 K 92/03 abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ihrer Auffassung nach ist § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG verfassungswidrig.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.