BFH - Beschluss vom 06.11.2007
I B 95/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 186/00

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (I B 95/07) - DRsp Nr. 2008/4396

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen I B 95/07

DRsp Nr. 2008/4396

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, bildete im Jahresabschluss des Streitjahres 1993 einen Posten Pensionsrückstellung (1 297 076 DM). Dem lag eine zum 1. Dezember 1993 erteilte Versorgungszusage an den mit 20 % am Stammkapital beteiligten und über 52 % der Stimmrechte verfügenden alleinigen Geschäftsführer der Klägerin (geb ... Oktober 1934) zugrunde. Als Pensionsalter war grundsätzlich das 65. Lebensjahr vorgesehen, wobei allerdings auch die Möglichkeit einer vorzeitigen (gekürzten) Versorgung ab Vollendung des 62. Lebensjahres bestand. Ein Antrag auf Abschluss einer Rückdeckungsversicherung datiert vom 1. Dezember 1993; eine vorläufige Deckungszusage wurde im März 1994 erteilt. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Versorgungszusage kam es zu einer Neufassung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer. Ab dem 1. Januar 1994 wurde eine Festvergütung von 360 000 DM p.a. versprochen; 60 000 DM sollten in gleichen Teilbeträgen monatlich ausgezahlt werden, auf die Auszahlung des Betrages von 300 000 DM werde zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichtet.

Die gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe des Rückstellungsbetrages gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts --FG-- vom 26. April 2007 1 K 186/00).