Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|