Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
1. Zwar stellt die gerügte fehlerhafte Tatsachenwürdigung lediglich einen materiellen Fehler dar, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02 (BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388) gegeben ist.
Das rechtliche Gehör des FA wurde aber verletzt, in dem das FG das nachgereichte Gästebuch nicht vor seiner Entscheidung dem FA zur Kenntnis und Stellungnahme zugänglich gemacht hat.
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