BFH - Beschluss vom 06.11.2007
VI B 81/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1785/05

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (VI B 81/07) - DRsp Nr. 2007/23613

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen VI B 81/07

DRsp Nr. 2007/23613

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann. Es erscheint u.a. zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es insbesondere unterlassen, auch eine Kopie des Fristenkontrollbuchs bzw. des Bürokalenders vorzulegen, in dem versehentlich eine falsche Frist notiert worden sein soll (zur Glaubhaftmachung: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 42; vgl. auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 22 und § 110 AO Rz 93, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.