BFH - Beschluss vom 06.11.2007
VIII B 25/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 241
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2700/05

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (VIII B 25/07) - DRsp Nr. 2007/23615

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 25/07

DRsp Nr. 2007/23615

Gründe:

I. Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).

a) Der Kläger rügt die Nichterhebung eines Zeugenbeweises, nämlich die unterlassene Einvernahme des Vorsitzenden Richters beim Oberlandesgericht (OLG), vor dem am 2. März 1998 der für das finanzgerichtliche Verfahren ebenfalls maßgebende Vergleich geschlossen worden ist, wonach zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche gleichviel aus welchem Rechtsgrund die beklagte Bank an den Kläger einen Betrag von ... DM entrichten sollte.