BFH - Beschluss vom 06.11.2007
X B 209/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 243
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4788/05

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (X B 209/07) - DRsp Nr. 2007/22145

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen X B 209/07

DRsp Nr. 2007/22145

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.