BFH - Beschluss vom 06.11.2007
X B 42/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1830/04

BFH - Beschluss vom 06.11.2007 (X B 42/07) - DRsp Nr. 2007/22920

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen X B 42/07

DRsp Nr. 2007/22920

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukomme, muss er eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).