BFH - Beschluss vom 06.11.2008
IX B 133/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 71/06

BFH - Beschluss vom 06.11.2008 (IX B 133/08) - DRsp Nr. 2008/24215

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX B 133/08

DRsp Nr. 2008/24215

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt. Bei der als Verfahrensmangel gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) reicht das Beschwerdevorbringen schon nicht aus, die erforderliche Erheblichkeit des Verfahrensmangels hinreichend zu belegen. Denn die behauptete fehlerhafte Auslegung der maßgeblichen Darlehensvereinbarung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.