Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt. Bei der als Verfahrensmangel gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) reicht das Beschwerdevorbringen schon nicht aus, die erforderliche Erheblichkeit des Verfahrensmangels hinreichend zu belegen. Denn die behauptete fehlerhafte Auslegung der maßgeblichen Darlehensvereinbarung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|