BFH - Beschluss vom 06.11.2008
IX B 144/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2418/05

BFH - Beschluss vom 06.11.2008 (IX B 144/08) - DRsp Nr. 2008/24293

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX B 144/08

DRsp Nr. 2008/24293

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten ist höchstrichterlich geklärt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227, m.w.N.). Die Kläger haben sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach ihrer Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.