BFH - Beschluss vom 06.11.2008
IX B 184/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 481/06

BFH - Beschluss vom 06.11.2008 (IX B 184/08) - DRsp Nr. 2008/24219

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX B 184/08

DRsp Nr. 2008/24219

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Annahme eines Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung (AO) gerechtfertigt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zum einen ist die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2000 XI B 121/98, BFH/NV 2001, 607), zum anderen kam es im Streitfall --wie das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat-- nicht auf den Wohnsitzbegriff des § 8 AO, sondern den des Mittelpunkts der Lebensinteressen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 (später Satz 7) des Einkommensteuergesetzes a.F. an. Dieser ist vom FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.