BFH - Beschluß vom 07.01.1998
X B 176/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 738

BFH - Beschluß vom 07.01.1998 (X B 176/97) - DRsp Nr. 1998/8987

BFH, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen X B 176/97

DRsp Nr. 1998/8987

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat --nach Rücknahme der Klage durch die neuen Prozeßbevollmächtigten des Klägers-- das Verfahren wegen Einkommensteuer 1983 durch Beschluß vom 25. April 1997 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Beschwerdeführer (Steuerberater Z) auferlegt, weil er die Klage als vollmachtloser Vertreter erhoben bzw. weitergeführt habe.

"Gegen den Beschluß des FG vom 25.4.1997" erhob Steuerberater Z "Gegenvorstellung und Beschwerde". Zur Begründung der Gegenvorstellung trug er vor, ihm seien ohne Gewährung rechtlichen Gehörs die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das im Beschluß erwähnte Schreiben des Klägers sei ihm nicht bekanntgegeben worden. Der Beschluß sei daher wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes aufzuheben. Die Beschwerde wolle er bis zum 31. August 1997 begründen.

Die angekündigte Beschwerdebegründung ist bis heute nicht eingegangen.

II. 1. Die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer offensichtlich die Aufhebung des finanzgerichtlichen Kostenbeschlusses begehrt, ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.