BFH - Beschluss vom 07.01.2004
X B 111/03
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 77/03

BFH - Beschluss vom 07.01.2004 (X B 111/03) - DRsp Nr. 2004/2281

BFH, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen X B 111/03

DRsp Nr. 2004/2281

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der "nach Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheide" ab. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.

Die Antragstellerin legte "gegen die Nichtzulassung der Revision" Beschwerde ein und beantragte, dieser "wegen Verletzung der materiellen und persönlichen Rechte in rechtswidriger Art und Weise und wegen des Verstoßes gegen die freiheitliche Grundordnung" stattzugeben. Das FG wertete die Beschwerde vorsorglich als (nochmaligen) Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und lehnte diesen Antrag ab.