Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, wie sie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem Vortrag rügt, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Steuerbescheide ausgegangen, rechtfertigen auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24). Ob nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das 2.FGOÄndG erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung führen können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einen solchen Fehler hat die Klägerin nicht bezeichnet. Derartige Fehler können nur vorliegen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BTDrucks 14/4061).
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