BFH - Beschluss vom 07.01.2004
X R 38/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5809/00

BFH - Beschluss vom 07.01.2004 (X R 38/03) - DRsp Nr. 2004/1938

BFH, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen X R 38/03

DRsp Nr. 2004/1938

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das ihnen am 13. September 2003 zugestellte Urteil des Finanzgerichts am 2. Oktober 2003 Revision eingelegt. Unter dem 20. November 2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 26. November 2003, wies der Vorsitzende des Senats die Kläger auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 13. November 2003 und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Mit Schriftsatz vom 10. November 2003, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 28. November 2003, begründeten die Kläger die Revision. Auf § 56 FGO gingen sie dabei nicht ein.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Kläger haben die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zu gewähren.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Kläger haben die Revisionsbegründung nach Ablauf des 13. November 2003 und damit verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO liegen nicht vor.