BFH - Beschluss vom 07.01.2005
V B 191/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 94/03

BFH - Beschluss vom 07.01.2005 (V B 191/04) - DRsp Nr. 2005/3436

BFH, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen V B 191/04

DRsp Nr. 2005/3436

Gründe:

I. Gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein klageabweisendes Urteil wegen Umsatzsteuer 2000 ergangen. Das Urteil ist dem Kläger am 27. Oktober 2004 zugestellt worden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde.

Nachdem der Kläger von der Geschäftsstelle des Senats auf den Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 28. November 2004 "beantragt, nach Prüfung der Rechtslage durch den BFH und sofern von dort als erforderlich erachtet, die Zuweisung eines Prozeßbevollmächtigten zu verfügen".

II. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO.

III. 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.