BFH - Beschluss vom 07.01.2005
V S 26/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 07.01.2005 (V S 26/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/5780

BFH, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen V S 26/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5780

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine GmbH, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre unter dem Az. V B 146/04 beim erkennenden Senat anhängige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 20. Juli 2004 wegen Umsatzsteuer 1997.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person --wie hier die Antragstellerin-- nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.