BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I B 62/00

BFH - Beschluß vom 07.02.2001 (I B 62/00) - DRsp Nr. 2001/9177

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I B 62/00

DRsp Nr. 2001/9177

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind und inwieweit ein Körperschaftsteuerbescheid Bindungswirkung für die Veranlagungen der Folgejahre entfalten kann.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1973 gegründete GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren (1986 bis 1993) der Kaufmann B zu 75 v.H. und dessen Ehefrau zu 25 v.H. beteiligt waren. Ihr Unternehmensgegenstand ist die "wirtschaftliche und finanzmathematische Beratung von Industrie, Handel und Gewerbe". Geschäftsführer war in den Streitjahren --wie bereits seit Gründung der Klägerin-- B. Dieser war außerdem seit 1971 als Gutachter für versicherungsmathematische Fragestellung freiberuflich tätig sowie bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Namen I.