BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I B 68/00

BFH - Beschluß vom 07.02.2001 (I B 68/00) - DRsp Nr. 2001/9178

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I B 68/00

DRsp Nr. 2001/9178

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Gehältern, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt den An- und Verkauf sowie die Planung, Installation und Reparatur von Kälte- und Klimaanlagen. Ihr Stammkapital wurde zu jeweils 50 v.H. von F und G gehalten, die zugleich Geschäftsführer der Klägerin waren.

Die vertragsgemäße tägliche Arbeitszeit von F und G betrug mindestens acht Stunden. Anfallende Arbeiten waren auch an Wochenenden und zur Nachtzeit zu erledigen. F und G erhielten in den Streitjahren (1992 bis 1994) vierzehn Monatsgehälter von je 22 000 DM sowie Tantiemen in Höhe von jeweils 20 v.H. des Reingewinns; außerdem waren ihnen Versorgungszusagen erteilt worden. Ihre Gesamtausstattung belief sich nach den Berechnungen des Finanzgerichts (FG) auf jeweils mehr als 300 000 DM jährlich.