BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I B 98/99

BFH - Beschluß vom 07.02.2001 (I B 98/99) - DRsp Nr. 2001/9179

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I B 98/99

DRsp Nr. 2001/9179

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind und ob bestandskräftige Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden können.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1973 gegründete GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren (1981 bis 1984) der Kaufmann B zu 75 v.H. und dessen Ehefrau zu 25 v.H. beteiligt waren. Ihr Unternehmensgegenstand ist die "wirtschaftliche und finanzmathematische Beratung von Industrie, Handel und Gewerbe". Geschäftsführer war in den Streitjahren --wie bereits seit Gründung der Klägerin-- B. Dieser war außerdem seit 1971 als Gutachter für versicherungsmathematische Fragestellung freiberuflich tätig sowie bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Namen I.

Am 30. Dezember 1974 sagte die Klägerin dem B "in Anerkennung seiner Dienste und anstelle eines Jahresgehalts i.H.v. 100.000 DM" für den Fall seines Ausscheidens bei Erreichung der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) oder aufgrund von Invalidität die Zahlung einer Altersrente zu. Hierfür bildete die Klägerin erstmals in ihren Bilanzen für 1977 und 1978 Rückstellungen, die das damals zuständige Finanzamt (FA) Z nicht beanstandete.