BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I R 75/00

BFH - Beschluß vom 07.02.2001 (I R 75/00) - DRsp Nr. 2001/10602

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I R 75/00

DRsp Nr. 2001/10602

Gründe:

I. Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sind für die Streitjahre 1988 bis 1990 Steuerfahndungsmaßnahmen und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt worden, die zur Sicherstellung der Buchführungsunterlagen führten und die für das Streitjahr 1990 erhebliche Abweichungen von den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen ergaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat deshalb für 1990 und --infolge Wegfalls der Verlustrückträge-- auch für 1988 und 1989 entsprechend geä

nderte Steuerbescheide erlassen.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Sie wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil des Richters am FG A, dem die Sache gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einzelrichter zugewiesen worden war, aufgrund mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2000, in der für die Klägerin niemand erschienen war, abgewiesen. Der Entscheidung war eine erste mündliche Verhandlung am 30. September 1999 vorangegangen, in der Beweis durch Einvernahme des Prüfungsbeamten des FG als sachverständigen Zeugen über den I

nhalt eines von ihm erstellten Gutachtens erhoben worden war.