BFH - Beschluss vom 07.02.2005
VII B 132/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 954/03

BFH - Beschluss vom 07.02.2005 (VII B 132/04) - DRsp Nr. 2005/5972

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen VII B 132/04

DRsp Nr. 2005/5972

Gründe:

I. Im Oktober und November 1993 ließ die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Versandverfahren Carnet TIR für zehn LKW-Sendungen Weißzucker nach Spanien eröffnen. Die Warensendungen wurden jedoch bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle nicht gestellt. Daraufhin wurden gegen die Klägerin die entsprechenden Einfuhrabgaben festgesetzt; die Steuerbescheide, die der Klägerin im März 1995 zugingen, sind rechtsbeständig.

Ihre Anträge auf Erlass der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen begründete die Klägerin damit, dass sie Opfer von Täuschungsmanövern geworden sei. In allen Fällen seien die Warensendungen unmittelbar an den Empfänger geliefert worden. Dorthin seien die LKW von mehreren "Lotsen" in einem vorausfahrenden PKW begleitet worden. An der Entladestelle hätten sich diese Personen dann als Vertreter des Empfängers bzw. auch als Zollbeamte ausgegeben. Nach Aktenlage stammten entsprechende Schreiben der Klägerin betreffend den beantragten Erlass der Einfuhrabgaben aus dem März 2001. Die Klägerin machte jedoch geltend, bereits mit Schreiben vom 3. Januar 1996 einen Erlassantrag gestellt zu haben.