BFH - Beschluss vom 07.02.2007
III E 6/06

BFH - Beschluss vom 07.02.2007 (III E 6/06) - DRsp Nr. 2007/8124

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen III E 6/06

DRsp Nr. 2007/8124

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 III B 94/06 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht (FG) Münster (6 K 4615/05 F) als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten wurden in der Kostenrechnung vom 4. August 2006 mit 50 EUR angesetzt. Gegen die Zahlungserinnerung wegen der Gerichtskosten übersandte der Kostenschuldner ein Konvolut mit Kopien einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem anderen Verfahren, der mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen Abgabenachricht des FG Münster sowie eines 13-seitigen Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2006 in der Sache 6 K 4615/05 F u.a. mit umfangreichen verfassungs- und steuerrechtlichen Ausführungen und einem Hinweis auf "Aktuelle Aktenzeichen laufender fachgerichtlicher Verfahren".

Auf die Anfrage des Kostenbeamten, ob seine Eingabe als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verfahrens III B 94/06 behandelt werden solle, antwortete der Prozessbevollmächtigte, die beigefügten Unterlagen --mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Schreiben der Oberjustizkasse, einer dem BStBl entnommenen Kopie des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2006 I B 87/05 (BFHE 212, 4, BStBl II 2006, 616) sowie ein Schriftsatz in anderer Sache-- sollten zur Beantwortung ausreichen.