BFH - Beschluss vom 07.02.2008
IV B 58/07
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 67/04
FG Bremen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 43/06
FG Bremen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 229/04

BFH - Beschluss vom 07.02.2008 (IV B 58/07) - DRsp Nr. 2008/9423

BFH, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IV B 58/07 - Aktenzeichen IV B 59/07 - Aktenzeichen IV B 60/07

DRsp Nr. 2008/9423

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche OHG, die die Gesellschafter A und B 1989 zum Betrieb des italienischen Restaurants C gegründet hatten. Im Folgejahr eröffnete die Klägerin eine weitere Gaststätte D. Im Jahr 1996 verlegte die Klägerin den Betrieb C. In den bisherigen Räumen wurde ein neues Restaurant E eröffnet, das aber nach zwei Jahren wieder eingestellt wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre (1989 bis 1997) zu dem Ergebnis, dass die Buchführung infolge erheblicher Manipulationen der Gesellschafter nicht ordnungsmäßig sei. Die Prüfer ermittelten die erzielten Umsätze und Gewinne durch Schätzung. Grundlage dafür war eine Nachkalkulation von Umsatz und Gewinn des Jahres 1995 für die Gaststätten C und D. Dabei ergaben sich Rohgewinnaufschlagsätze von 280,21 % (C) bzw. 363,88 % (D). Demgemäß gingen die Prüfer für den gesamten Prüfungszeitraum von gerundeten Aufschlagsätzen von 280 % für C, 360 % für D und 320 % als Mittelwert davon für E aus. Daraus ergaben sich abgerundet folgende Mehrerlöse ohne Umsatzsteuer:

1989 360 000 DM

1990 370 000 DM

1991 510 000 DM

1992 630 000 DM

1993 630 000 DM

1994 610 000 DM

1995 440 000 DM