BFH - Beschluss vom 07.02.2008
V B 133/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3413/05

BFH - Beschluss vom 07.02.2008 (V B 133/07) - DRsp Nr. 2008/5082

BFH, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen V B 133/07

DRsp Nr. 2008/5082

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, begehrten Vorsteuerabzug aus ihm von seinem Vater erteilten Rechnungen ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, dem Vorsteuerabzug stehe entgegen, dass in den Rechnungen Art und Umfang der abgerechneten Leistungen nicht hinreichend angegeben seien. Aus den Rechnungen sei nicht erkennbar, auf welche "Vereinbarungen" sie Bezug nähmen. Auch aus dem vorgelegten Vertrag vom 4. Januar 1999 sei nicht ersichtlich, welche konkrete Leistung geschuldet werde und wie hoch die Vergütung dafür sei. Die im Jahr 2005 neu ausgestellten Rechnungen könnten der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da sie einen Vorsteuerabzug nicht für die Streitjahre (1999 bis 2003), sondern allenfalls für das Jahr 2005 ermöglichten.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Vorentscheidung macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Urteil des FG an Fehlern von erheblichem Gewicht leide.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.