BFH - Beschluss vom 07.02.2008
VI B 110/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 944
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 158/06

BFH - Beschluss vom 07.02.2008 (VI B 110/07) - DRsp Nr. 2008/9950

BFH, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen VI B 110/07

DRsp Nr. 2008/9950

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Dies trifft für die von dem Kläger angesprochenen Fragen zur Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zu.