BFH - Beschluss vom 07.02.2008
X B 189/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3368/06 B

BFH - Beschluss vom 07.02.2008 (X B 189/07) - DRsp Nr. 2008/4882

BFH, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen X B 189/07

DRsp Nr. 2008/4882

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.