BFH - Beschluss vom 07.02.2008
XI B 193/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7149/07

BFH - Beschluss vom 07.02.2008 (XI B 193/07) - DRsp Nr. 2008/4892

BFH, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen XI B 193/07

DRsp Nr. 2008/4892

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329). Insbesondere darf das FG die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung auch nicht überraschen (BFH-Beschluss vom 8. April 2005 IV B 105/03, BFH/NV 2005, 1355, m.w.N.).