BFH - Beschluss vom 07.03.2005
V B 246/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5393/02

BFH - Beschluss vom 07.03.2005 (V B 246/03) - DRsp Nr. 2005/8092

BFH, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen V B 246/03

DRsp Nr. 2005/8092

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.