BFH - Beschluss vom 07.03.2008
VII B 181/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1204/05

BFH - Beschluss vom 07.03.2008 (VII B 181/07) - DRsp Nr. 2008/10281

BFH, Beschluss vom 07.03.2008 - Aktenzeichen VII B 181/07

DRsp Nr. 2008/10281

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer inzwischen in Insolvenz geratenen GmbH. Durch die Vorlage von Scheinrechnungen, denen keine umsatzsteuerbaren Leistungen zugrunde lagen, erwirkte die GmbH die Erstattung eines Vorsteuerbetrags durch Verrechnung. Wegen dieses zu Unrecht erstatteten Betrags nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch.