BFH - Beschluss vom 07.03.2008
VII S 45/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1114

BFH - Beschluss vom 07.03.2008 (VII S 45/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11521

BFH, Beschluss vom 07.03.2008 - Aktenzeichen VII S 45/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11521

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) ist eine Ende der 1980er Jahre gegründete GbR, deren Gesellschafter die Geschwister A, B und C sind. Gesellschaftszweck ist das private Erwerben, Halten und Verwalten von Grundbesitz. Geschäftsführer der GbR und notariell Bevollmächtigter der Geschwister ist ihr Vater K., der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit ist und dem darüber hinaus die Gesellschaftsanteile der Kinder mit der Maßgabe abgetreten sind, dass die Abtretung erst durch eine Annahmeerklärung von K. wirksam werde. Trotz späterer Streitigkeiten zwischen Vater und Kindern gehen sie übereinstimmend von einem Fortbestehen dieser Rechtslage aus.

Nachdem eine ursprünglich an der GbR beteiligte weitere Tochter des K. gegen ihren Vater Strafanzeige mit dem Vorwurf erhoben hatte, erhebliche Summen von Firmenkonten genommen, diese in die Schweiz transferiert und davon Wertpapiere gekauft zu haben, um sich selber zu bereichern, wurde K. im Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verhaftet. Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt, nachdem auf den Namen des K. eine Kaution beim Amtsgericht hinterlegt worden war. Sowohl der Haftbefehl als auch der Außervollzugsetzungsbeschluss wurden später aufgehoben.