BFH - Beschluß vom 07.04.1998
V R 46/97

BFH - Beschluß vom 07.04.1998 (V R 46/97) - DRsp Nr. 1998/18453

BFH, Beschluß vom 07.04.1998 - Aktenzeichen V R 46/97 - Aktenzeichen V R 47/97

DRsp Nr. 1998/18453

Gründe:

1. Die Verbindung der Revisionsverfahren beruht auf § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Revisionen sind unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie ausdrücklich zugelassen hat (zur ausdrücklichen Zulassung eines Rechtsmittels vgl. BFH-Beschluß vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786) oder wenn der Fall einer nach § 116 FGO zulassungsfreien Revision vorliegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Revisionen sind nicht zugelassen worden. Sie sind auch nicht ohne Zulassung nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaft. Gründe dafür sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Auf die Voraussetzungen für die zulässigen Rechtsmittel gegen die Urteile des FG wurde der Kläger und Revisionskläger ordnungsgemäß in den Rechtsmittelbelehrungen der FG-Urteile hingewiesen.

Gründe