BFH - Beschluss vom 07.04.2004
I B 61/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 835/01

BFH - Beschluss vom 07.04.2004 (I B 61/03) - DRsp Nr. 2004/11930

BFH, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen I B 61/03

DRsp Nr. 2004/11930

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte ihm für die Streitjahre 1994 bis 1998 die Anerkennung als gemeinnützig und setzte Körperschaftsteuer fest. Nachdem das FA gegen die hiergegen eingelegten Einsprüche nicht entschied, erhob der Kläger durch seinen Präsidenten mit Schriftsatz vom 18. November 2000 Untätigkeitsklage beim Finanzgericht --FG-- (Az. des FG 1 K 2254/00).

Zudem erhob der Kläger am 10. Januar und 11. Januar 2001 sowohl durch seinen Prozessbevollmächtigten als auch durch den Präsidenten jeweils Klagen wegen Körperschaftsteuer 1994 bis 1998 (Az. 7 K 52/01 und 7 K 58/01). Diese wurden einerseits durch den Präsidenten "wegen Zweifacherhebung" mit Schreiben vom 21. Januar 2001 als auch durch den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Februar 2001 (im Hinblick auf das Verfahren 1 K 2254/00) zurückgenommen.