BFH - Beschluss vom 07.04.2004
I B 63/03
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I B 63/03

BFH - Beschluss vom 07.04.2004 (I B 63/03) - DRsp Nr. 2004/12665

BFH, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen I B 63/03

DRsp Nr. 2004/12665

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 I B 63/03 (BFH/NV 2004, 347) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die Klägerin rügt, dass der Senat ihr Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt habe und dass ihm in seiner Entscheidung zudem ein Rechenfehler unterlaufen sei. Damit kann die Klägerin indessen keinen Erfolg haben:

1. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob eine Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer bei ihr angestellten Gesellschafterin (G) steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu würdigen ist. Das Finanzgericht (FG) hat diese Frage bejaht und hierzu darauf verwiesen, dass die Tantiemevereinbarung nicht abredegemäß durchgeführt worden sei. Diese Erwägung war, wie der Urteilstext (... "ergibt sich bereits daraus, dass...") eindeutig belegt, für seine Entscheidung allein tragend. Die weiteren Ausführungen im FG-Urteil betreffen mithin Hilfsüberlegungen, die hätten entfallen können, ohne dass das FG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.