BFH - Beschluss vom 07.04.2005
VII S 3/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 07.04.2005 (VII S 3/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/8100

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen VII S 3/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/8100

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen, mit welchem das Erlöschen eines sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2000 ergebenden Erstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit Haftungsschulden festgestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die von den Antragstellern persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt haben.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist zwar noch nicht deshalb aussichtslos, weil sie von den Antragstellern persönlich eingelegt worden ist. Im Falle der Bewilligung der PKH könnte den Antragstellern nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um die von ihnen persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen.