BFH - Beschluss vom 07.04.2008
I B 212/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2102/04

BFH - Beschluss vom 07.04.2008 (I B 212/07) - DRsp Nr. 2008/13845

BFH, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen I B 212/07

DRsp Nr. 2008/13845

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine 1992 errichtete GmbH, erbrachte in den Streitjahren 1996 bis 1999 Leistungen im Baubereich (Montage und Innenausbau). Gesellschafter waren die Eheleute X (zu 96 %) und Y (zu 4 %). Das Gehalt der mit einer Wochenarbeitszeit von 37 Stunden angestellten Geschäftsführerin X (einer ausgebildeten Einzelhandelskauffrau) wurde von zunächst 3 500 DM brutto (1992) in mehreren Stufen auf 10 500 DM (zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 10 000 DM; Gewinntantieme von 20 % des Gewinns vor Abschreibung; private Kfz-Nutzung) angehoben; in 1998 erhielt sie Bezüge von 170 065 DM (inklusive einer Nachzahlung der Gewinntantieme für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von 19 877 DM) und in 1999 von 150 188 DM ausgezahlt. Y war als kaufmännischer Angestellter beschäftigt; seine monatlichen Bezüge beliefen sich von beginnend mit 2 000 DM in den Streitjahren auf 2 650 DM.