BFH - Beschluss vom 07.04.2008
IV B 55/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1433
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1288/04

BFH - Beschluss vom 07.04.2008 (IV B 55/07) - DRsp Nr. 2008/13850

BFH, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen IV B 55/07

DRsp Nr. 2008/13850

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin war Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie seit dem Jahr 1990 im Ganzen an den Kläger verpachtet hatte. Den Gewinn ermittelte die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung für das landwirtschaftliche Normaljahr (1. Juli bis 30. Juni).

Mit Vertrag vom 11. August 1993 verkaufte die Klägerin ein zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück an den Kläger, das dieser bis dahin gepachtet hatte. Der Kaufpreis betrug 73 716 DM (4 DM/qm). Als Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs war der 30. Juni 1993 vereinbart. Der Kläger verpachtete das Grundstück rückwirkend ab 1. Juli 1993 an einen anderen Landwirt und ordnete es dem Privatvermögen zu. Mit Vertrag vom 11. März 1996 verkaufte der Kläger das Grundstück für 1 142 598 DM (62 DM/qm) an die Gemeinde.