BFH - Beschluß vom 07.05.1986
I B 58/85
Normen:
AO (1977) §§ 51 ff.; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 392
BStBl II 1986, 677

BFH - Beschluß vom 07.05.1986 (I B 58/85) - DRsp Nr. 1996/12146

BFH, Beschluß vom 07.05.1986 - Aktenzeichen I B 58/85

DRsp Nr. 1996/12146

»1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, durch den die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft abgelehnt wird, hat nicht die Rechtswirkung einer vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit. 2. Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann durch eine Regelungsanordnung gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 FGO nicht erreicht werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 51 ff.; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein ... 1984 gegründeter Verein, der ... 1985 in das Vereinsregister eingetragen wurde. Satzungsmäßiger Vereinszweck ist ...

Am ... 1985 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) dem Antragsteller eine bis ... 1988 befristete, jederzeit widerrufliche Bescheinigung, wonach er zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) aufgeführten Körperschaften gehöre und berechtigt sei, Spendenbestätigungen auszustellen.

Mit Verfügung vom ... 1985 widerrief das FA die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit.

Den Antrag des Antragstellers ..., das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Widerrufsverfügung ... zu verpflichten, wies das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom ... zurück.