BFH - Beschluß vom 07.05.1986
VI R 172/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 496
BStBl II 1986, 707
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 07.05.1986 (VI R 172/82) - DRsp Nr. 1996/12171

BFH, Beschluß vom 07.05.1986 - Aktenzeichen VI R 172/82

DRsp Nr. 1996/12171

» Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Muß ein Steuerbescheid auch dann wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel gleichwohl nicht anders entschieden hätte? 2. Trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran, daß Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekanntwerden, wenn er die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel bewußt nicht vorgebracht hat, weil sie nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich waren?« 3. Sofern die Frage zu 2. grundsätzlich zu verneinen sein sollte: Gilt etwas anderes, wenn nach dem nachträglich bekanntgewordenen Sachverhalt im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich gefragt worden ist?«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Anrufung des Großen Senats liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.