BFH - Beschluß vom 07.05.1998
IV B 159/96

BFH - Beschluß vom 07.05.1998 (IV B 159/96) - DRsp Nr. 1998/19046

BFH, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen IV B 159/96

DRsp Nr. 1998/19046

Gründe:

1. Die gerügten Divergenzen liegen nicht vor.

a) Urteil vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481)

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält --soweit entscheidungserheblich-- den Rechtssatz, daß die Empfänger nicht in ausreichender Weise benannt sind, wenn beispielsweise die Anschrift fehlt. Zur Frage der Beweislast nimmt das Urteil nicht Stellung. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann im Anwendungsbereich des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) die Frage der objektiven Beweislast (Feststellungslast) eine Rolle spielen, nämlich dann, wenn sich das Finanzgericht (FG) nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht davon überzeugen kann, daß es sich bei der benannten Person um den Empfänger handelt. Hiervon ist das FG ausgegangen, weil es --zu Recht oder zu Unrecht-- die Zeugen A und B für unerreichbar hielt.

b) Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83 (BFHE 151, 416,

BStBl II 1988, 438)