BFH - Beschluß vom 07.05.1998
VII B 72/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1389

BFH - Beschluß vom 07.05.1998 (VII B 72/98) - DRsp Nr. 1998/17337

BFH, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen VII B 72/98

DRsp Nr. 1998/17337

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat bei dem Finanzgericht (FG) Klage gegen einen Bescheid des Hauptzollamts (HZA) erhoben, mit dem dieses, gestützt auf Art. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1), die Anlieferungsreferenzmenge des Antragstellers eingezogen hat, weil der Antragsteller im Milchwirtschaftsjahr 1993/94 weder Milch geliefert noch seine Referenzmengen im Rahmen der dafür von Rechts wegen eröffneten Möglichkeiten einem Dritten überlassen habe. Der Antragsteller macht gegen diesen Bescheid im wesentlichen geltend, ebenso wie bereits in den Milchwirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92, in denen er seine Referenzmenge dem Milcherzeuger B gemäß § 7a der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) überlassen habe, sei eine solche Überlassung mit B bis zum 31. März 2000 in einer "Zusatzvereinbarung" vom 8. Juli 1990 vereinbart worden, welche der Antragsteller erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat.

Das FG hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil die Zusatzvereinbarung unwirksam sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die nicht begründet worden ist.