BFH - Beschluß vom 07.05.1998
XI B 140/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 46

BFH - Beschluß vom 07.05.1998 (XI B 140/97) - DRsp Nr. 1998/18338

BFH, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen XI B 140/97

DRsp Nr. 1998/18338

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Mietwagenunternehmen. Nach einer Steuerfahndungsprüfung kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Mit der Klage begehrten die Kläger die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben. Das Finanzgericht (FG) gab dem Begehren der Kläger teilweise statt. Bei der Berechnung der Fahrerstunden ging es davon aus, daß der Kläger werktäglich (nur) 8 Stunden selbst gefahren sei. Dadurch erhöhe sich die Zahl der bezahlten Fahrerstunden. Bereits in dem Termin von Anfang September 1996 hatte die Berichterstatterin vorgeschlagen, davon auszugehen, daß der Kläger täglich (mit Ausnahme der Sonntage) 8 Stunden im Auto verbracht und 2 Stunden für weitere Arbeiten aufgewendet habe; insgesamt sei von einer 10-stündigen Arbeitszeit auszugehen. In seiner Berechnung vom ... Januar 1997, der sich das FG für seine Berechnung und Tenorierung angeschlossen hatte, legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) weiterhin 10 Fahrstunden des Klägers zugrunde.