BFH - Beschluß vom 07.05.2001
VI B 238/00

BFH - Beschluß vom 07.05.2001 (VI B 238/00) - DRsp Nr. 2001/11043

BFH, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen VI B 238/00

DRsp Nr. 2001/11043

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist als Ingenieur auf ständig wechselnden Baustellen beschäftigt. Im Streitjahr 1997 war er sowohl im Inland als auch im Ausland, insbesondere im Land A tätig.