BFH - Beschluß vom 07.05.2001
VI B 308/00

BFH - Beschluß vom 07.05.2001 (VI B 308/00) - DRsp Nr. 2001/11045

BFH, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen VI B 308/00

DRsp Nr. 2001/11045

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhielt laufend Kindergeld für vier minderjährige Kinder. Am 27. April 1997 trennten sich der Antragsteller und seine Ehefrau. Die Kinder leben seither bei der Kindesmutter. Mit den Bescheiden vom 16. Juli 1997 und vom 27. Januar 1998 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für diese Kinder für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderten den zuviel gezahlten Betrag von 1 220 DM vom Antragsteller zurück.

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 15. September 1997 den Erlass des zurückgeforderten Betrages von 1 220 DM unanfechtbar ab. Die Kindesmutter erhielt ab Mai 1997 für die vier Kinder Kindergeld.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Januar 1998 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klage gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet.